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   BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73   

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https://dejure.org/1973,2206
BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73 (https://dejure.org/1973,2206)
BayObLG, Entscheidung vom 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73 (https://dejure.org/1973,2206)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Dezember 1973 - BReg. 1 Z 81/73 (https://dejure.org/1973,2206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der elterlichen Gewalt einer Mutter aufgrund wohl unsittlicher Lebensweise und Ausübung der Prostitution sowie bereits überwiegender Unterbringung und Pflege des Kindes bei Verwandten; Auswirkungen des Todes eines Vaters bei der Frage nach dem anzuwendenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 420
  • MDR 1974, 231
  • BayObLGZ 1973, 331
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73
    Nach Art. 13 Abs. 1 ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben; dies gilt auch dann, wenn sie keinem Vertragsstaat angehören (BGHZ 60, 68/72).

    Insoweit wird durch das Abkommen in seinem Geltungsbereich die Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB , nach der für das Rechtsverhältnis zwischen einem ehelichen Kind und seinen Eitern das Heimatrecht des Vaters, und, falls dieser gestorben ist, das der Mutter maßgebend ist (Palandt BGB 32. Aufl. Anm. 2 zu Art. 19 EGBGB), verdrängt (BGHZ 60, 68/71).

    Sind im Zug eines Verfahrens nach § 1666 BGB die Voraussetzungen für ein das Personensorgerecht eines Elternteils beschränkende einstweilige Anordnung gegeben, so liegen damit in aller Regel auch die Voraussetzungen vor, unter denen nach Art. 8 Abs. 1 des Haager Minderjährigenschutz-Abkommens die Gerichte des Aufenthaltsstaates zur Abwehr einer ernstlichen Gefährdung des Wohls des Minderjährigen in ein - nach Art. 3 des Abkommens anzuerkennendes - gesetzliches Gewaltverhältnis eingreifen dürfen (vgl. BGHZ 60, 68/74 = NJW 1973, 417/418).

  • OLG Hamm, 07.04.1972 - 15 W 135/72
    Auszug aus BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73
    Nach einhelliger Auffassung ist das Vormundschaftsgericht in Sorgerechtssachen - zu denen auch ein Verfahren nach § 1666 BGB gehört - zur Erlassung einstweiliger Anordnungen befugt (BayObLGZ 1967, 278/281; 1961, 262/264 = FamRZ 1962, 34; OLG Hamm OLGZ 1972, 382/383; Jansen Rdnr. 28, Keidel-Winkler Rdnr. 25, je zu § 19 FGG).
  • OLG Hamm, 11.12.1970 - 15 W 557/70
    Auszug aus BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73
    Es hat ihn vielmehr gemäß § 11 Satz 3 BGB behalten; der Fall des § 11 Satz 1 Halbs. 2 BGB liegt hier nämlich, anders als bei einer Übertragung der elterlichen Gewalt nach § 1671 BGB , nicht vor (OLG Hamm OLGZ 1971, 243/244 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 25.08.1972 - BReg. 1 Z 48/72
    Auszug aus BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73
    Örtlich zuständig ist danach das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat, wobei sich die Frage des Wohnsitzes wiederum nach deutschem Recht als der lex fori beurteilt (BayObLGZ 1972, 292/293).
  • BayObLG, 03.06.1982 - BReg. 1 Z 43/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Bei getrennt lebenden Eltern bedeutet dies, daß das Kind einen Doppelwohnsitz hat (BGHZ 48, 228/233 f.; BayObLGZ 1973, 331/334), gleichviel wann und wie die getrennten Wohnsitze zustande gekommen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1969, 657 f.; OLG Hamm OLGZ 1977, 39/42).
  • BayObLG, 18.04.1997 - 1Z AR 31/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren

    aa) Einerseits teilt das minderjährige eheliche Kind kraft Gesetzes den im Bezirk des Amtsgerichts Bamberg gelegenen letzten Wohnsitz der sorgeberechtigten Mutter (§ 11 Satz 1 BGB ), da die elterliche Sorge bei der Scheidung der Eltern der Mutter übertragen wurde (§ 1671 BGB ) und das Kind diesen Wohnsitz auch nach dem Tod der Mutter beibehalten hat (vgl. BayObLGZ 1973, 331/334; BayObLG Rpfleger 1982, 378; Keidel Kuntze FGG 13. Aufl. § 36 Rn. 9b und 9h).
  • BayObLG, 27.06.1996 - 1Z AR 35/96

    Zulässigkeit mehrerer Wohnsitze für ein Kind; Bestimmung der örtlichen

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  • BayObLG, 12.11.1987 - AR 3 Z 86/87

    Amtsgerichtliche Anordnung einer Pflegschaft mit den Wirkungskreisen der

    Ist aber - wie hier - die Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts einmal wirksam begründet, kann ein anderes Gericht zur Führung der Pflegschaft ausschließlich nach Maßgabe der Abgaberegelung des § 46 FGG berufen werden (BayObLGZ 1973, 331/334 m.w.Nachw.; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 8, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. RdNr. 7, Bumiller/Winkler FGG 3. Aufl. Anm. 2 a, je zu § 36; Beschluß des Senats vom 29.1.1987 - Allg. Reg. 6/87).
  • BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85

    Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der

    Das zur Zeit der Anordnung der Vormundschaft am 5.9.1983 zuständige Amtsgericht Kelheim - Zweigstelle Mainburg - bleibt jedoch für alle Verrichtungerin bezug auf die Vormundschaft auch bei einem späteren Wohnsitzwechsel des Mündels zuständig (perpetuatio fori); ein anderes Amtsgericht könnte nur bei Abgabe der Vormundschaft nach § 46 Abs. 1 FGG zuständig werden (BayObLGZ 1973, 331/334; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 7, Jansen RdNr. 7, je zu § 36 FGG m.Nachw.).
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